Satzung

Silberstreifen – Verein zur Unterstützung und Förderung neurologisch kranker Kinder, Vogtareuth.e.v.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Silberstreifen“ Verein zur Unterstützung und Förderung neurologisch kranker Kinder, Vogtareuth.
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in abgekürzter Form „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Vogtareuth.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
  2. Zweck des Vereins ist:
    1. Die freiwillige Unterstützung von neurologisch kranken Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (bis 25 Jahre) und/oder deren Familien, die durch Krankheit, Unfall oder anderweitig in Not geraten sind. Die Unterstützung beschränkt sich auf Familien, die in der Neuropädiatrischen Abteilung der Schön Klinik Vogtareuth betreut werden/wurden, oder ihren ersten Wohnsitz in Bayern haben.
    2. Die Förderung der Kinderneurologie.

§ 3 Art der Zweckerfüllung

  1. Die Unterstützung soll erfolgen:
    1. In Form von Finanz- oder Sachmitteln, die der Verein durch Spenden erworben hat und verteilen kann.
    2. Nach Ausschöpfen von Haushaltsmitteln der öffentlichen Hand.
    3. Durch Weitergabe von Erfahrungen und durch Informationsaustausch mit Einrichtungen im sozialen oder medizinischen Bereich.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, sofern sie nicht selbst bedürftig sind.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigung/Vergütung begünstigt werden.
  5. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Öffentlichkeitsarbeit, Informationen und Mitteilungen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den die Vorstandschaft entscheidet, erworben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
  2. Der Austritt muss der Vorstandschaft schriftlich mitgeteilt werden. Die Austrittserklärung hat bis spätestens 30.September eines jeweiligen Jahres zu erfolgen und wird jeweils zum 31. Dezember wirksam.
  3. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Beschlüsse des Vorstandes oder den Sinn und Zweck des Vereins verstößt. Es kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig über den Ausschluss entscheidet.
  4. Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach der Selbsteinschätzung des Einzelnen, mindestens jedoch EUR 10.- jährlich. Der Beitrag ist bis spätestens zum 31.März eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
  2. Die Amtszeit der Vorstandschaft beträgt zwei Jahre.

§ 8 Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schriftführer
    • dem Kassier
    • drei Beiratsmitgliedern
  1. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der jeweilige stellvertretende Vorsitzende, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.
  3. Der Kassier ist verantwortlich für das gesamte Kassenwesen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechnung abzulegen.
  4. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf einer Amtszeit aus, so bestimmt der Vorstand den Nachfolger.
  5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Vorstandschaft ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  6. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeldlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
  7. Die Entscheidung über eine entgeldliche Vereinstätigkeit nach Abs. 7 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vetragsbeendigung.
  8. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  9. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  10. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  11. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  12. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 9 Zuständigkeit der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung.
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes.
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
  7. Entscheidung über Vergabe von Sach- und Geldspenden.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist jährlich mindestens einmal vom Vorstandsvorsitzenden schriftlich, unter Wahrung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes.
    2. Entlastung der Vorstandschaft.
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer.
    4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss der Vorstandschaft.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Entscheidungen nach § 10 Abs.2 c,d,e ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    Weitere Ausnahmen zu o.g. Regelung sind in der Satzung ausdrücklich aufgeführt.
  4. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nur schriftlich möglich.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird.

§ 11 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Für die Wahl der Kassenprüfer gelten die gleichen Wahlgrundsätze wie für die übrigen Vereinsorgane.

§ 12 Wahlen und Abstimmungen

Die Wahlen und Abstimmungen nach dieser Vereinssatzung sind schriftlich und geheim durchzuführen. Auf Antrag können Wahlen und Abstimmungen auch offen vorgenommen werden, es sei denn, dass auch nur ein anwesendes Mitglied widerspricht, oder über mehr als einen Kandidaten abzustimmen ist.

§ 13 Änderung der Satzung

  1. Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft eingehen.
  2. Änderungen der Satzung müssen mit einer ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn dies mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder beschließen.
  3. Kann die Auflösung des Vereins nach § 14 Abs.2 nicht erfolgen, so ist erneut eine Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen einzuberufen. Die Auflösung kann dann mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
  4. Bei der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall der steuerbegünstigter Zwecke, sprich die Gemeinnützigkeit verliert ist sein gesamtes Vermögen zu gleichen Teilen den nachfolgend benannten gemeinnützigen Einrichtungen zu übertragen: Christophorusheim Rosenweg 1, 83098 Brannenburg (Einrichtung für betreutes Wohnen in Brannenburg, Bayern) und Caritas Kinderdorf, Miesbacher Str. 22, 83737 Irschenberg. Sollte einer dieser beiden Vereine am Tage der Vereinsauflösung nicht mehr existieren, so geht das gesamte Vermögen an den noch bestehenden Verein.

§ 15 Schlussbestimmungen

Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren und von diesem und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 16 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde am 21. Juni 1999 errichtet und tritt mit diesem Datum in Kraft.

Vogtareuth, 21. Juni 1999
Satzung geändert auf der Mitgliederversammlung am 16. November 1999

Satzung geändert auf der Mitgliederversammlung am 26. November 2009

Satzung geändert auf der Mitgliederversammlung am 12. April 2018

Satzung geändert auf der Mitgliederversammlung am 12.11.2019