Über uns

silberstreifen - Licht am Horizont

Seit 1999 setzt sich Silberstreifen e.V. mit Herz und Engagement für neurologisch erkrankte Kinder, Jugendliche und ihre Familien ein. Unser Ziel ist es, dort zu helfen, wo öffentliche Unterstützung an ihre Grenzen stößt – schnell, unbürokratisch und mit einem offenen Ohr für die individuellen Bedürfnisse der Betroffenen.

Eine schwere neurologische Erkrankung verändert das Leben einer ganzen Familie. Neben den medizinischen Herausforderungen entstehen häufig auch emotionale, organisatorische und finanzielle Belastungen. Genau hier möchten wir Entlastung schaffen. Mit Spendengeldern finanzieren wir Hilfsmittel, Therapien, Freizeit- und Entspannungsangebote sowie weitere Projekte, die den Klinikalltag erleichtern und die Lebensqualität der Kinder und ihrer Angehörigen nachhaltig verbessern.

Als gemeinnütziger Verein arbeiten wir eng mit der Neuropädiatrie der Schön Klinik Vogtareuth zusammen und engagieren uns für Familien aus Bayern sowie für Kinder, die dort behandelt werden. Dabei stehen Menschlichkeit, Vertrauen und direkte Hilfe immer im Mittelpunkt unseres Handelns.

Jede Spende, jede Mitgliedschaft und jedes ehrenamtliche Engagement trägt dazu bei, betroffenen Familien Hoffnung zu schenken – und gemeinsam einen echten Silberstreifen am Horizont sichtbar zu machen.

Die Idee zur Gründung eines Fördervereins geht auf den früheren Chefarzt der Neuropädiatrischen Abteilung der Schön Klinik Vogtareuth, Herrn Dr. Michael Laub zurück. Er hatte gelegentlich kleinere Geldbeträge von Eltern erhalten, die er dann an besonders bedürftige Familien weitergab. „Wenn man nun einen Verein gründen würde, der berechtigt ist, Spendenbescheinigungen auszustellen, bekämen wir vielleicht häufiger Spenden und könnten dadurch mehr Familien helfen“ – das war seine Überlegung. Gedacht war an eine finanzielle Unterstützung, z.B. beim Kauf von Windeln, Strampelanzügen o.ä.

Mit der Trauer über den plötzlichen Tod Herrn Dr. Laubs im Mai 1997 starb zunächst auch der Gedanke an einen Verein. Erst Ende 1998 Anfang 1999 wurde diese Idee von seinem ehemaligen Team wieder aufgenommen. Im Juni 1999 wurde der gemeinnützige Verein „Silberstreifen“, Verein zur Unterstützung und Förderung neurologisch kranker Kinder Vogtareuth e.V. von Eltern erkrankter Kinder, Mitarbeitern der Abteilung und dem neuen Chefarzt, Herrn Dr. Hans Holthausen gegründet.

Kurze Zeit später wurde Frau Barbara Pömsl zum 1. Vorstand des Vereins gewählt. Sie führte den Verein 19 Jahre mit Herzblut, Liebe und vollem Engagement. Für Frau Pömsl war der Verein – wie Sie immer so schön sagte – „MEIN BABY“. Sie machte den Verein zu dem was er heute ist. Im Jahr 2009 war der Verein gesund gewachsen, um den Eltern und Kindern in vielen Belangen zu helfen. Es war Zeit für Unterstützung! So kam Sabine Kuhn ehrenamtlich für die auch wichtigen Bürotätigkeiten mit ins Boot. So konnte sich Frau Pömsl um die Belange des Vereins kümmern. Im Jahr 2018 beendete Frau Pömsl Ihre ehrenamtliche Tätigkeit als 1. Vorsitzende. Frau Pömsl ist Ehrenvorsitzende des Vereins. Frau Sabine Kuhn wurde ihre Nachfolgerin und engagierte sich bis März 2026. Aktuell hat sich nach dem Rücktritt der kompletten Vorstandsschaft ein neues Vorstandsteam gebildet.

Satzungsgemäß werden vom Verein alle Kinder mit neurologischen Erkrankungen unterstützt, die Ihren ersten Wohnsitz in Bayern haben, oder in der Schön Klinik Vogtareuth behandelt werden oder wurden.

Beispiele sind:

● angeborene oder erworbene Erkrankungen des zentralen und/oder peripheren Nervensystems
● Querschnittslähmungen
● Schwere und schwerste Schädel-Hirn-Verletzungen, z.B. nach Verkehrsunfällen oder Beinahe-Ertrinken
● Alle Formen von Epilepsie, die konservativ oder chirurgisch zu behandeln sind
● Neurologische Folgeerkrankungen nach Hirn- oder Rückenmarktumoren
● Schwere neurologische Folgeschäden nach Misshandlungen
● Unklare Entwicklungsstörungen von Sprache, Motorik und Denken
● Neurologische Schäden durch Kindesmisshandlung
● Um den Familien neben der medizinischen Betreuung Entlastung und Hilfe zu bieten, wurde der Verein ins Leben gerufen.

„Silberstreifen“ e.V. ist beim Registergericht des Amtsgerichts Traunstein unter dem Aktenzeichen VR 41762 eingetragen.
Die Gemeinnützigkeit ist durch das Finanzamt Rosenheim, Steuernummer 156/110/70990, anerkannt.

Silberstreifen – Verein zur Unterstützung und Förderung neurologisch kranker Kinder, Vogtareuth e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: „Silberstreifen“ Verein zur Unterstützung und Förderung neurologisch kranker Kinder, Vogtareuth.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in abgekürzter Form „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Vogtareuth.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

Zweck des Vereins ist:
Die freiwillige Unterstützung von neurologisch kranken Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (bis 25 Jahre) und/oder deren Familien, die durch Krankheit, Unfall oder anderweitig in Not geraten sind. Die Unterstützung beschränkt sich auf Familien, die in der Neuropädiatrischen Abteilung der Schön Klinik Vogtareuth betreut werden/wurden, oder ihren ersten Wohnsitz in Bayern haben.
Die Förderung der Kinderneurologie.

§ 3 Art der Zweckerfüllung

Die Unterstützung soll erfolgen:
In Form von Finanz- oder Sachmitteln, die der Verein durch Spenden erworben hat und verteilen kann.
Nach Ausschöpfen von Haushaltsmitteln der öffentlichen Hand.
Durch Weitergabe von Erfahrungen und durch Informationsaustausch mit Einrichtungen im sozialen oder medizinischen Bereich.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, sofern sie nicht selbst bedürftig sind.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigung/Vergütung begünstigt werden.
Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Öffentlichkeitsarbeit, Informationen und Mitteilungen.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu unterstützen.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den die Vorstandschaft entscheidet, erworben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
Der Austritt muss der Vorstandschaft schriftlich mitgeteilt werden. Die Austrittserklärung hat bis spätestens 30.September eines jeweiligen Jahres zu erfolgen und wird jeweils zum 31. Dezember wirksam.
Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Beschlüsse des Vorstandes oder den Sinn und Zweck des Vereins verstößt. Es kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig über den Ausschluss entscheidet.
Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach der Selbsteinschätzung des Einzelnen, mindestens jedoch EUR 10.- jährlich. Der Beitrag ist bis spätestens zum 31.März eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
Die Amtszeit der Vorstandschaft beträgt zwei Jahre.

§ 8 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassier
drei Beiratsmitgliedern

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der jeweilige stellvertretende Vorsitzende, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.

Der Kassier ist verantwortlich für das gesamte Kassenwesen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechnung abzulegen.

Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf einer Amtszeit aus, so bestimmt der Vorstand den Nachfolger.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Vorstandschaft ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeldlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeldliche Vereinstätigkeit nach Abs. 7 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vetragsbeendigung.

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 9 Zuständigkeit der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

Einberufung der Mitgliederversammlung.

Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Verwaltung des Vereinsvermögens.

Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes.

Beschlussfassung über Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

Entscheidung über Vergabe von Sach- und Geldspenden.

§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist jährlich mindestens einmal vom Vorstandsvorsitzenden schriftlich, unter Wahrung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes; Entlastung der Vorstandschaft; Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer; Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss der Vorstandschaft.

Die Mitgliederversammlung entscheidet im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Entscheidungen nach § 10 Abs.2 c,d,e ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Weitere Ausnahmen zu o.g. Regelung sind in der Satzung ausdrücklich aufgeführt.

Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nur schriftlich möglich.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird.

§ 11 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen.

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Für die Wahl der Kassenprüfer gelten die gleichen Wahlgrundsätze wie für die übrigen Vereinsorgane.

§ 12 Wahlen und Abstimmungen
Die Wahlen und Abstimmungen nach dieser Vereinssatzung sind schriftlich und geheim durchzuführen. Auf Antrag können Wahlen und Abstimmungen auch offen vorgenommen werden, es sei denn, dass auch nur ein anwesendes Mitglied widerspricht, oder über mehr als einen Kandidaten abzustimmen ist.

§ 13 Änderung der Satzung
Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft eingehen.

Änderungen der Satzung müssen mit einer ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.

§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn dies mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder beschließen.

Kann die Auflösung des Vereins nach § 14 Abs.2 nicht erfolgen, so ist erneut eine Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen einzuberufen. Die Auflösung kann dann mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Bei der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall der steuerbegünstigter Zwecke, sprich die Gemeinnützigkeit verliert ist sein gesamtes Vermögen zu gleichen Teilen den nachfolgend benannten gemeinnützigen Einrichtungen zu übertragen: Christophorusheim Rosenweg 1, 83098 Brannenburg (Einrichtung für betreutes Wohnen in Brannenburg, Bayern) und Caritas Kinderdorf, Miesbacher Str. 22, 83737 Irschenberg. Sollte einer dieser beiden Vereine am Tage der Vereinsauflösung nicht mehr existieren, so geht das gesamte Vermögen an den noch bestehenden Verein.

§ 15 Schlussbestimmungen
Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren und von diesem und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 15 Schlussbestimmungen
Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren und von diesem und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

Vorstehende Satzung wurde am 21. Juni 1999 errichtet und tritt mit diesem Datum in Kraft.

Vogtareuth, 21. Juni 1999

Satzung geändert auf der Mitgliederversammlung am 16. November 1999

Satzung geändert auf der Mitgliederversammlung am 26. November 2009

Satzung geändert auf der Mitgliederversammlung am 12. April 2018

Satzung geändert auf der Mitgliederversammlung am 12.11.2019

Vorstandschaft

Das Team - silberstreifen e.V.

Martina Schaudeck (1. Vorsitzende) & Jule Herrmann (2. Vorsitzende)

Das Team - silberstreifen e.V.

Von links nach rechts: Nicola Schaudeck Beisitzer Monika Kinzelmann Beisitzer Andreas Kirsch Beisitzer Martina Schaudeck 1.Vorsitzende Gabi Zauner Schriftführer Jule Herrmann 2.Vorsitzende Robert Praßmaier Kassier

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Silberstreifen e.V.

© Silberstreifen – Verein zur Unterstützung und Förderung neurologisch kranker Kinder, Vogtareuth e.V.